Schwarzwald im Nebel
(Foto: Mehriban Özdogan) Warnstreik in Schwerin am 1. März 2019
20.10.2023
Forst und Naturschutz

Tarifpersonal, das streikt, nimmt ein verfassungsrechtlich verbürgtes Recht in Anspruch, tarifvertraglichen Forderungen zur Durchsetzung zu verhelfen. Mit der Niederlegung der Arbeit wird Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt, um am Verhandlungstisch Bewegung zu erzeugen. Das Ziel des Streiks ist der Abschluss eines Tarifvertrags. Warnstreiks sind nach Ablauf der Friedenspflicht auch während noch laufender Tarifverhandlungen zulässig.

  • Ruft die IG Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) zum Streik auf, sind die rechtmäßigen Voraussetzungen erfüllt. Streikende müssen keine Sanktionen des Arbeitgebers befürchten. Wichtig ist jedoch, sich an die Anweisungen der IG BAU vor und während des Streiks zu halten, damit nichts passieren kann.
  • Auszubildende streiken mit, wenn sie von der IG BAU dazu aufgerufen wurden. Das Streikrecht von Azubis wurde höchstrichterlich bestätigt (BAG vom 12. Septem-ber 1984 – 1 AZR 342/83; BAG vom 30. August 1994 – 1 AZR 765/93).
    Das Streikrecht schließt alle Ausbildungszeiten einschließlich der überbetrieblichen Ausbildung mit ein. Ausgenommen sind Zeiten, an denen der Auszubildende zur Teilnahme am Berufsschulunterricht verpflichtet ist. Streik gehört zur Realität des Arbeitslebens dazu. Streik gefährdet nicht den Ausbildungszweck. Auszubildenden wäre nicht zuzumuten, als Streikbrecher arbeiten zu müssen.
  • Beschäftigte haben sich nicht zwingend beim Arbeitgeber beziehungsweise Vorgesetzen zur Streikteilnahme abzumelden. Eine Abmeldung kann freiwillig erfolgen.
  • Durch den Streik wird das Arbeitsverhältnis rechtlich nicht beendet. Alle arbeitsrechtlichen Rechte und Pflichten bestehen nach dem Streik in vollem Umfang unverändert fort.
  • Zu Notdienstarbeiten darf der Arbeitgeber Beschäftigte nur mit Genehmigung der IG BAU heranziehen. Notdienstarbeiten setzen voraus, dass eine Notversorgung der Allgemeinheit mit lebenswichtigen Gütern und Diensten sichergestellt wird oder um erhebliche Substanzschäden vom Betrieb abzuwenden. Personalräte können keine Notdienstvereinbarungen abschließen.
  • Überstundenanordnungen aus Anlass der Teilnahme am Streik sind rechtswidrig und unwirksam.
  • Eine Schadenersatzpflicht gegenüber einzelnen Streikenden besteht generell nicht. Streik verstößt grundsätzlich nicht gegen arbeitsrechtliche und strafrechtliche Vorschriften. Schadenersatzansprüche sind immer gegen die IG BAU zu richten.
  • Maßregelungen durch den Arbeitgeber wegen der Teilnahme an einem Streik sind verboten und Abmahnungen sowie Kündigungen rechtswidrig. Mit Abschluss eines Tarifvertrages werden in der Regel Vereinbarungen zum Maßregelungsverbot getroffen und so alle streikbedingten Sanktionen für unwirksam erklärt. Kündigungen müssen vor den Arbeitsgerichten angegangen werden, um zu verhindern, dass diese wirksam werden.
  • Durch die Streikteilnahme entfällt die Verpflichtung des Arbeitgebers, für die Zeit des Streiks Entgelt zu zahlen.
  • IG BAU-Mitglieder erhalten Streikunterstützung, wenn die Arbeitsniederlegung mindestens vier Stunden pro Streiktag umfasst (Bundesvorstandsbeschluss).
  • Pflichtversicherte bleiben während des Streiks weiterhin in ihrer gesetzlichen Krankenversicherung versichert.
  • Während Demonstrationen und Kundgebungen ist den Anweisungen der Ordner und Polizei Folge zu leisten. Im Konfliktfall sind der Polizei nur die Personalien anzugeben, Aussagen zur Sache sind zu verweigern.
  • Beamt*innen haben kein Streikrecht (BVerfG Urteil vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12, 2 BvR 1395/ 13, 2 BvR 1068/14, 2 BvR 646/15). Beamt*innen dürfen gegen ihren Willen nicht gezwungen werden, Arbeits-plätze ihrer streikenden Kolleginnen und Kollegen einzunehmen.
Spielregeln für den Arbeitskampf
 

Die Information als Flugblatt zum Herunterladen und Teilen.

Warnstreik – zahlt sich aus!

"Wenn`s darauf ankommt, sind wir eine starke und verlässliche Gemeinschaft! Auf uns kannst Du zählen", so der Stellvertretende Bundesvorsitzende der IG BAU, Harald Schaum.

Harald Schaum
Harald Schaum (© IG BAU, Tobias Seifert)