waage
29.08.2024
Bildung / Mitbestimmung

Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen wegen ihrer Betriebsratstätigkeit bei der Vergütung nicht schlechter gestellt werden. Das gilt auch für Zulagen für erschwerte Arbeitsbedingungen. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts stärkt die Rechtsposition von Betriebsräten.

Geklagt hatten zwei Betriebsratsmitglieder, denen ihr Arbeitgeber unter anderem die Wechselschichtzulage gestrichen hatte. Das Bundesarbeitsgericht erklärte diese Lohnkürzungen nun für unzulässig.

Als Betriebsratsmitglieder seien die Kläger so zu stellen gewesen, als wenn sie ihrer regulären Arbeit nachgegangen wären, bestätigte das Bundesarbeitsgericht in einer ersten kurzen Begründung. Im konkreten Fall hätte das bedeutet, dass sie in Wechselschicht gearbeitet und die entsprechende Zulage bekommen hätten.

Unerheblich sei dabei, dass die Kläger tatsächlich nicht mehr in Wechselschicht gearbeitet haben, sondern während der üblichen Bürozeiten.